Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.08.2017 zum Aktenzeichen 2 K 7427/17 entschieden, dass die Einstellung eines Polizeibeamten nicht an einer Mindestkörpergröße festgemacht werden darf.
In Nordrhein-Westfalen ist in einem Erlass festgelegt, dass für die Einstellung in den Polizeidienst eine Mindestgröße von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer gelte.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun gekippt.
Körpergröße des Bewerbers
Konkret hatte sich eine junge Frau für eine Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land NRW gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.
Eine solche Verwaltungspraxis zur Mindestgröße hält das Verwaltungsgericht für rechtswidrig.
Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, ab.
Regelung per Gesetz – nicht per Erlass
Das Verwaltungsgericht bemängelt, dass eine solche Regelung nicht per Erlass, sondern nur durch ein Gesetz geregelt werden könne.
Für mehr Informationen zum Diskriminierungsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. per E-Mail, per Telefon oder auf der Webseite zur Verfügung!