Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.10.2021 zum Aktenzeichen 6 AZR 253/19 entschieden, dass die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K unwirksam ist, da sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt.
Das Vorliegen von Überstunden richtet sich demnach auch bei dieser Beschäftigtengruppe ausschließlich nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.
Die zusätzlichen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 6 TVöD-K leisten, sind nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K
zuschlagspflichtig.
Hierdurch wird weder der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt noch wegen der Teilzeit oder des Geschlechts diskriminiert.