Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat es in einer Entscheidung vom 13.01.2022 zum Aktenzeichen Vf. 88-IVa-21 über einen im Organstreitverfahren gestellten Eilantrag der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag sowie einiger ihrer Abgeordneten abgelehnt, durch Allgemeinverfügung der Präsidentin des Bayerischen Landtags vom 19.11.2021 geänderte Maßnahmen zur Pandemiebewältigung im Landtag gegenüber den Antragstellern und ihren Mitarbeitern außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VerfGH vom 14.01.2022 ergibt sich:
Die beanstandeten Vorschriften der „6. Anordnung und Dienstanweisung“ betreffen den Zutritt u. a. von Mitarbeitern der Fraktionen und der Abgeordneten zu den Räumlichkeiten des Landtags (Nr. 3 – 3G-Regelung für Beschäftigte), den Zutritt von Abgeordneten zu parlamentarischen Sitzungen (Nr. 4 – Teilnahme von Abgeordneten an Plenarsitzungen ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nur von Plätzen der Besuchertribüne aus) und die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Abgeordnete im Plenarsaal (Nr. 6 – Pflicht zum Tragen zumindest einer medizinischen Gesichtsmaske auch am Platz außerhalb von Wortbeiträgen bei Überschreiten bestimmter Inzidenzwerte). Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie durch die Regelungen in der aktuellen Fassung in ihren durch die Bayerische Verfassung geschützten organschaftlichen Rechten verletzt seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Entscheidungen vom 14. September 2020 (Vf. 70-IVa-20), 6. Mai 2021 (Vf. 37-IVa-21) und 28. September 2021 (Vf. 74-IVa-21) im Rahmen von Organstreitigkeiten gestellte Anträge der AfD-Fraktion und/oder einzelner ihrer Abgeordneten auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu Maßnahmen zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum abgelehnt.
Der erneute Eilantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da er unzulässig ist. Die Antragsteller wollen mit der beantragten Außervollzugsetzung erneut eine Rechtsfolge erreichen, die über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen – die etwaige Feststellung einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Antragsteller – hinausginge. Es fehlt für jede der angegriffenen Regelungen an der in einem solchen Fall erforderlichen Darlegung einer Sonderkonstellation, in der ausnahmsweise ein auch nur vorübergehender Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Die Antragsteller behaupten zwar „den parlamentarischen Ablauf unmittelbar schwerwiegend beeinträchtigende“ Regelungen; dies wird jedoch weder substanziiert dargelegt noch ist es sonst ersichtlich.
Über die Hauptsache, mit der die Antragsteller die von ihnen beanstandeten Vorschriften der 6. Anordnung und Dienstanweisung für nichtig erklärt haben wollen, hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden.