Kein Anspruch eines Belastingadviseurs auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer bei fehlendem Nachweis einer Berufsausübung in den Niederlanden

13. Januar 2022 -

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich am 13.10.2021 zum Aktenzeichen 2 K 887/21 StB und 2 K 886/21 StB in zwei Entscheidungen mit berufsrechtlichen Regelungen für ausländische Steuerberater auseinandergesetzt.

Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 13.01.2022 ergibt sich:

Die Kläger hatten bei der beklagten Steuerberaterkammer jeweils die Aufnahme in das Register der nach § 3a StBerG in Deutschland tätigen Personen beantragt. Im Verfahren führten sie u.a. aus, in den Niederlanden dem Beruf des Belastingadviseurs (niederländischer Steuerberater) nachzugehen; ihr Registereintrag bei der Kamer van Koophandel bestätige ihre Berufsqualifikation. Sie seien gelegentlich und vorübergehend auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig. Zusätzlich legten sie eine Bescheinigung über ihre Berufshaftpflichtversicherung vor.

Die Beklagte lehnte die Eintragung der Kläger in das Berufsregister ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hat unser 2. Senat in seinen Urteilen vom 13.10.2021 abgewiesen und einen Anspruch der Kläger auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten und Eingabe ihrer Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer verneint.

Da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert sei, hätten die Kläger konkret darlegen und nachweisen müssen, dass sie während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben. Eine konkrete Beratungstätigkeit konnte der Senat aber nicht feststellen. Zum Nachweis reiche weder die Eintragung in das Register der Kamer van Koophandel noch die Vorlage von (Steuer-)Bescheinigungen oder Prüfungsberichten der niederländischen Finanzverwaltung, die lediglich abstrakt eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestätigten. Nach Ansicht des Senats konnte die begehrte Eintragung auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch oder europarechtliche Vorschriften gestützt werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Urteile, in denen das Gericht keine Revision zugelassen hatte, jeweils eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 213/21 bzw. VII B 214/21 beim Bundesfinanzhof anhängig sind.