Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteilen vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20 entschieden, dass wenn Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt werden, keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt.
Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.
Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor liegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel)Arbeitsvolumen abzudecken.
Die für das Befristungsrecht zum Sachgrund der Vertretung ergangene Rechtsprechung des BAG (17. Mai 2017 – 7 AZR 420/15) beansprucht auch für die Relevanz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen Geltung.