Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds

13. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 14.08.2020 zum Aktenzeichen 9 TaBV 4/20 entschieden, ob ein Betriebsratsmitglied wegen grober Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen werden kann.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds F A aus dem Gremium.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Frau A wurde zur Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt. Sie trat von ihrem Amt zurück und schied aus dem Gremium aus. Im Zuge der Betriebsratswahl wurde sie erneut in den siebenköpfigen Betriebsrat gewählt.

Bei der konstituierenden Sitzung bezeichnete Frau A das Betriebsratsmitglied F als „Wichser“, nachdem sie als einziges Betriebsratsmitglied keinen Schlüssel für das Betriebsratsbüro erhalten hatte. Ob sie Herrn F bei dieser Gelegenheit auch beide Mittelfinger zeigte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

In seiner Sitzung beschloss der Betriebsrat den Ausschluss von Frau A sowie die Beauftragung der „internen Rechtsabteilung“ zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Amtsenthebung. Der Betriebsratsvorsitzende lud zur Beschlussfassung über die Amtsenthebung von Frau A zu einer weiteren Sitzung ein. In dieser Sitzung fasste der Betriebsrat den Beschluss, seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen.

Frau A kann nach Auffassung der Arbeitsrichter keine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten vorgehalten werden, die zu ihrem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen könnte.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten verlangen. Das setzt voraus, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheint (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 14/15 –, BAGE 156, 1-7, Rn. 21).

Das ist hier nicht der Fall.

Die diffamierende persönliche Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds“ kann eine grobe Pflichtverletzung im Hinblick auf die aktuelle Zusammenarbeit im Betriebsrat darstellen. Gleiches gilt für das Zeigen des Mittelfingers.

Ehrverletzungen müssen jedoch, um den notwendigen Schweregrad einer Diffamierung zu erreichen, ein objektiv erhebliches Gewicht erreichen und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. Dies ist in der Regel erst bei groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall. Zu berücksichtigen sind bei der notwendigen Bewertung die jeweiligen Gesamtumstände des Geschehens  (LAG Hessen, Beschluss vom 23. Mai 2013– 9 TaBV 17/13 –, Rn. 31, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom17. Dezember 2009 – 5 TaBV 16/09 –, Rn. 35 – 36, juris).

Die Beleidigung von Herrn Fa mit der Bezeichnung „Wichser“ erreicht nicht diesen Schweregrad, auch wenn sie von einem oder zwei ausgestreckten Mittelfinger(n) begleitet gewesen sein sollte. Denn es handelte sich um eine spontane Reaktion auf eine unmittelbar vorausgegangene objektive Benachteiligung, die Frau A als Unrecht empfunden hatte. Sie ist zudem in einer gemäß § 30 Satz 4 BetrVG nichtöffentlichen Sitzung gefallen, so dass nicht davon auszugehen war, dass die Beleidigung den Kreis der anwesenden Betriebsratsmitglieder verlassen und Herrn Fa in der Betriebsöffentlichkeit bloßstellen werde. Eine nachhaltige Störung der Zusammenarbeit ist aus Sicht der Kammer auch nicht deswegen zu erwarten, dass Frau A in der Sitzung vom 23.03.2018 wahrheitswidrig behauptet haben soll, sich bei Herrn Fa entschuldigt zu haben. Denn jedenfalls hat sie mit dieser Behauptung auch zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Bezeichnung leidtue bzw. leidgetan habe.

Ob die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen Herrn Fa , er habe sie mehrfach mit den Wörtern „Fotze“ und „Schlampe“ beleidigt, zutreffen, bedarf unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ebenfalls keiner weiteren Aufklärung. Die Kammer kann dies als wahr unterstellen. Denn unabhängig davon, ob im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein ein rauer und salopper Umgangston herrscht, ergibt sich jedenfalls aus dem von Frau A vorgelegten Chat-Verlauf, dass Herr Fa zur Charakterisierung anderer Menschen selbst Wörter wie „Wichser“ (etwa 09.10.2015, 14:27 Uhr) und „Fotze“ (etwa 22.10.2015, 17:42 Uhr) benutzt. Angesichts dessen geht die Kammer nicht davon aus, dass der möglicherweise wahrheitswidrige Vorwurf, er habe auch Frau A in dieser Weise beleidigt, im konkreten Fall für die weitere Zusammenarbeit im Betriebsrat von ausschlaggebender Bedeutung ist.