Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 12.01.2022 zu den Aktenzeichen 4 C 19/09, 4 C 20/09, 4 C 21/09 und 4 C 22/09 vier Klagen gegen einen 45 km langen Teilabschnitt der Erdgasfernleitung »Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung« (OPAL) abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 2/2022 vom 13.01.2022 ergibt sich:
Die OPAL bindet die Ostseepipeline Nord Stream I an das europäische Erdgas-Fernleitungsnetz an. Sie verläuft von Lubmin bei Greifswald durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen bis in die Stadt Olbernhau. Gegenstand der entschiedenen Verfahren waren Klagen mehrerer Eigentümer von Grundstücken, die im Windpark Dörnthal/Voigtsdorf (zwischen Freiberg und Olbernhau) liegen, sowie einer Gesellschaft, die Windkraftanlagen in diesem Windpark betreibt. Die Klagen richteten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der damaligen Landesdirektion Chemnitz, mit dem der Bau und der Betrieb der OPAL im Trassenabschnitt von Großenhain bis Olbernhau zugelassen wurde. Dieser Abschnitt ist seit dem Jahr 2011 in Betrieb, nachdem Eilanträge der Kläger erfolglos geblieben waren.
Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klagen mit Urteilen vom 12. Januar 2022 abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss weise keinen erheblichen Fehler auf. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die OPAL durch den Windpark Dörnthal/Voigtsdorf verlaufe. Die Gefahr, dass herabfallende Teile von Windkraftanlagen die OPAL beschädigen, sei äußerst gering. Keine Gefahr bestehe, wenn aus der im Windpark errichteten Absperrstation Gas ausgeblasen werde. Daher sei die erforderliche technische Sicherheit gewährleistet. Auch der für das Gebiet festgelegte Vorrang der Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungen werde beachtet. Zwar führe die OPAL zu Nachteilen beim Betrieb und der Erneuerung von Windkraftanlagen. Diese hätten aber nur geringe Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Betrieb der Windkraftanlagen und ließen deren Erneuerung (sogenanntes Repowering) zu.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt nach Zustellung der vollständigen, mit Gründen versehenen Urteile, die noch nicht vorliegen.