Schließung einer Corona-Teststelle rechtens

13. Januar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat mit Beschluss vom07.01.2022 zum Aktenzeichen 5 L 1239/21.NW entschieden, dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz zu Recht eine Corona-Teststelle in Neustadt a.d. Weinstraße geschlossen hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 4/22 vom 13.01.2022 ergibt sich:

Die Antragstellerin betrieb seit einigen Monaten eine Corona-Teststelle. Nach mehreren Inspektionen vor Ort untersagte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LSJV) am 14. Dezember 2021 die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests in der Teststelle sowie die Ausstellung von Zertifikaten. Ferner entzog das LSJV der Antragstellerin die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle. Zur Begründung führt das LSJV aus, bei den Begehungen seien mehrere hygienische Mängel festgestellt worden. Das Labor habe sich in einem desolaten hygienischen Zustand befunden. Eine Reinigung oder Desinfektion der Flächen habe wohl schon seit längerem nicht stattgefunden. Insgesamt hätten die Räumlichkeiten unordentlich, schmutzig und schwer zu reinigen gewirkt. Ein aussagekräftiges Ergebnis der in den Räumen durchgeführten Schnelltests könne unter keinen Umständen vorliegen, da die Ergebnisse in zu kurzer Zeit vorlägen.

Die Antragstellerin hat sich mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Schließung ihres Betriebs gewandt und geltend gemacht, die Inspektion der Teststelle sei unsachgemäß durchgeführt worden. Daher seien die Beanstandungen hinsichtlich der Hygiene unzutreffend. Dass sie die Auswertezeit nicht einhalte, sei unrichtig.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

Das LSJV sei berechtigt, der Antragstellerin die Durchführung von Coronatests in ihrer Teststelle nach dem Medizinproduktegesetz zu untersagen. Denn die Antragstellerin habe in ihrem Testzentrum gegen die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung formulierten Anforderungen in grober Weise verstoßen. Das nachträglich vorgelegte „geänderte Hygienekonzept“ der Antragstellerin erweise sich insoweit als unbrauchbar. Dem LSJV habe sich auch der Eindruck aufdrängen müssen, das die Antragstellerin die Ergebnisse der Tests – zumindest in Einzelfällen – nicht valide ermittelt und Testzertifikate auch quasi „blanko“ ausgestellt habe, sodass die Gefahr bestehe, falsch-negative Testzertifikate könnten dort „erschlichen“ werden. Alles in allem habe das LSJV auf die Feststellungen vor Ort nur im Wege der Schließung der Teststelle reagieren können, da eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen der zahlreichen Missstände im Testzentrum der Antragstellerin angesichts der herrschenden Pandemie auf der Hand liege. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des äußerst fragwürdigen Testbetriebs scheide von vornherein aus.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.