Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 zum Aktenzeichen 2 AZR 681/16 entschieden, dass der Einsatz eines Computerprogrammes, mit dem alle Tastatureingaben an einem Arbeitscomputer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig ist, wenn es keinen konkreten Verdacht gegen den Arbeitnehmer gibt.
Ein Mann ist bei einem Unternehmen beschäftigt, welches die Mitarbeiter durch ein Softwareprogramm auf dem Arbeitscomputer ständig überwacht, indem es alle Tastatureingaben mitschneidet und speichert und zudem in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos (sogenannte Screenshots) macht.
Dabei wurde festgestellt, dass der Mann den Computer und die Arbeitszeit auch für private Tätigkeiten nutzt, wie privates Internetsurfen, Anfertigung von privaten Schreiben am Computer und Computerspiele.
Das Unternehmen kündigte dem Mann.
Dieser wehrte sich mit Erfolg gegen die Kündigung.
Die durch das Computerprogramm angefertigten Daten dürfen nicht gegen den Mann verwendet werden. Durch den Einsatz dieses Computerprogrammes hat das Unternehmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig.
Das Gericht stellte klar, dass nur bei einem auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung solche Computerprogramme verwendet werden und die daraus entstammenden Daten. Die anlasslose Aufspielung eines solchen Computerprogrammes war daher unverhältnismäßig.
Für mehr Informationen zum Arbeitsrecht, Kündigungsrecht und Kündigungsschutz steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. sehr gern per E-Mail, per Telefon oder auf der Webseite zur Verfügung!