Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.06.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 1247/20 entschieden, dass das Fehlen einer Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 134 BGB führt.
Mit dem Wort „schriftlich“ in § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht die Schriftform im Sinne des § 126 BGB gemeint.
Die Textform reicht aus.