Darlegungs- und Beweislast bei fristloser Kündigung und betriebsbedingte Kündigung ist kein Auffangtatbestand für eine gescheiterte verhaltensbedingte/personenbedingte Kündigung

11. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.06.2021 zum Aktenzeichen­ 6 Sa 723/20 entschieden, dass nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ein Vortrag der darlegungs-­ und beweisbelasteten Partei notwendig ist, der alles das beinhaltet, was die darlegende Partei weiß und wissen kann.

Die Vorlage von EXCEL­-Datenblättern und damit die Darstellung der Ergebnisse von Rechenoperationen reichen nicht aus, um die Täterschaft eines Arbeitnehmers für eine behauptete Straftat darzulegen.

Die betriebsbedingte Kündigung ist kein „Auffangtatbestand“ für Sachverhalte, in denen die Tatsachen zur Begründung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung nicht ausreichen.