Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.01.2022 zum Aktenzeichen 18 L 21/22 entschieden, dass die Arbeiten der 3. Baustufe der Kölner Nord-Süd-Stadtbahn, die am 10.01.2022 starten sollen, planmäßig beginnen können.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 07.01.2022 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag, mit dem die Antragstellerin sich gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse der Bezirksregierung Köln wandte, abgelehnt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des Verkehrsknotens Schönhauser Str. / Bonner Straße im Kölner Stadtteil Bayenthal. Auf der Bonner Straße in Richtung Süden beabsichtigt die beigeladene Stadt Köln den Bau der sogenannten Nord-Süd-Stadtbahn (hier 3. Baustufe). Die Maßnahme wurde 2016 in einem 2019 rechtskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben. Zur Umsetzung muss die Stadt Köln als Vorhabenträgerin auch auf Grundstücke zurückgreifen, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Hierzu gehören auch Teile der Grundstücke der Antragstellerin.
Nachdem die Besitzüberlassung zwischen der Antragstellerin und der Stadt Köln nicht einvernehmlich geregelt werden konnte, erließ die Bezirksregierung Köln auf Antrag der Stadt Köln Besitzeinweisungsbeschlüsse, mit denen der Besitz mit Wirkung zum 10. Januar 2022 (0:00 Uhr) von der Antragstellerin auf die Stadt Köln übergeht.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um – jedenfalls vorläufig – den Besitzübergang zu verhindern.
Diesen Eilantrag hat das Gericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei eine solche zu erlassen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten sei und sich der Eigentümer weigere, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Danach sei die Besitzeinweisungsentscheidung der Bezirksregierung Köln rechtmäßig. Das Bauvorhaben habe für die öffentlichen Verkehrsinteressen eine erhebliche Bedeutung. Die beigeladene Stadt Köln habe hinreichend dargelegt, dass die fraglichen Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem aktuellen Bauablaufplan anstünden und ein weiteres Abwarten den Baufortschritt gefährde. Verzögerungen an dem Knotenpunkt Schönhauser Straße / Bonner Straße würden den weiteren Bauablauf erheblich beeinträchtigen. Der Umbau des Verkehrsknotens solle unter größtmöglicher Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs vorgenommen werden. Dies könne nur gelingen, wenn die Baumaßnahme von Nord nach Süd umgesetzt werde. Das verlange allerdings die jetzige Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin. Diese habe die Verhandlungen über eine Besitzüberlassung mit weiteren Verhandlungsgegenständen belastet, die im Rahmen der Besitzeinweisung unerheblich seien. Dies gelte insbesondere für Entschädigungs- oder Kostenerstattungsforderungen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.