Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.12.2021 zum Aktenzeichen 9 Ca 238/21 entschieden, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD Erschwerniszuschläge für Arbeiten mit außergewöhnlicher Erschwernis, u.a. besonderer Gefährdung gezahlt werden können.
Hauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem mitunter lebensgefährlichen Corona-Virus kann zwar eine solche Erschwernis darstellen, jedoch werden solche Zuschläge dann nicht gewährt, wenn den Erschwernissen durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, Rechnung getragen
werden.
Durch das Tragen einer FFP2-Maske als Schutzvorrichtung i.S.d. § 19 Abs. 3 TVöD kann der Gefahr jedoch insoweit begegnet werden. Auch die hauswirtschaftliche Arbeit selbst mit einer FFP2-Maske kann als belastend anzusehen sein, da man hierbei weniger Luft bekommt, scheitert jedoch an der Schwelle der „Außergewöhnlichkeit'“.