Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 1163/20 entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Zahlung einer variablen Vergütung nach Parametern vereinbart, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr zwingend festgestellt werden müssen, kann sich der Arbeitgeber mit Blick auf diese aktuelle Gesetzeslage nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Er macht sich vielmehr schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, die notwendigen Parameter nicht nach alter Rechtslage feststellt bzw. wenn er nicht mit dem Mitarbeiter eine aktualisierende Änderung der vertraglichen Grundlage vereinbart. Wie beim Fehlen einer Zielvereinbarung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB das Recht, statt der unmöglich gewordenen Festlegung von Prognosen Schadensersatz zu fordern.