Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 09.09.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 1245/20 entschieden, dass das Minijob-Arbeitsverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten darstellt.
Die Arbeitgeberin hat von Gesetzes wegen die gleiche Sorgfalt bei der Erstellung der Arbeitsvertragsurkunde, bei der Erfassung der Arbeitszeit, bei der Bewilligung von Urlaub sowie bei der Berechnung der Lohnansprüche walten zu lassen, wie im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.
Die Abstufung der Darlegungslast nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO gilt demnach auch hier bei einem Streit über die Frage, ob und wann Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Bestehen Zweifel an der Rechtstreue der Glaubwürdigkeit der Arbeitgeberin durch einen grob rechtswidrigen Inhalt der von ihr erstellten Arbeitsvertragsurkunde, durch die zu ihren Gunsten erfolgten Rechenfehler in der von ihr vorgelegten handschriftlichen Arbeitszeitaufstellung, durch die einseitige Festlegung von Urlaubstagen, durch die Nichtberücksichtigung solcher Urlaubstage bei der Erfassung der zu vergütenden Arbeitszeit, durch die Unterschreitung des Mindestlohnes und durch die pauschale Behauptung, spontane Arbeitszeitänderungen seien wohl auf kurzfristige Absagen von Kunden zurückzuführen, so fehlt ihrer Einlassung die nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO erforderliche Konkretisierung, wenn sie gegenüber der Arbeitszeitaufstellung der Arbeitnehmerin lediglich eine alternative Liste vorlegt, die weder rechnerisch richtig ist, noch mit ihren per WhatsApp an die Arbeitnehmerin kommunizierten Arbeitsaufforderungen in Einklang zu bringen ist.
Ist der Vortrag der Arbeitgeberin zu den von der Arbeitnehmerin behaupteten Arbeitsleistungen in dieser Weise weitestgehend widersprüchlich, teilweise falsch und teilweise vertragswidrig, so ist er weder wahr noch vollständig und demzufolge nicht erheblich.
Der Vortrag der Arbeitnehmerin ist damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.