Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 764/20 entschieden, dass ein Handwerksmeister der Elektrotechnik nicht das Anforderungsprofil einer ausgeschriebenen Stelle erfüllt, in der als formale Qualifikation ein abgeschlossenes Studium als Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder alternativ ein staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen als zwingende Voraussetzung verlangt wird.
Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht es im Rahmen seiner Organisationsgewalt grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten (BAG 06.05.2014 – 9 AZR 724/12 – mwN).
Hieran gemessen ist das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle, wonach die formale Qualifikation eines Ingenieurs der Fachrichtung Elek-trotechnik oder alternativ eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elek-trotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle verlangt wird, nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten – neu geschaffene – ausgeschriebene Stelle als „Ingenieur Elektrotechnik (EG 10 TVöD/A 10 LBesG) für die Gebäudewirtschaft“ erfordert, wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hat, zu insgesamt 85 % umfangreiche theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf der Entwicklung strategischer Konzepte für die – im Einzelnen von der Beklagten mit jeweiligem Stellenanteil benannten – Aufgaben der Elektrotechnik. Damit stehen die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien einer Ingenieursausbildung bzw. eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elektrotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Demgegenüber ist – wie der Kläger selbst einräumt – die Meisterausbildung mehr praxisorientiert. Soweit der Kläger dennoch die Auffassung vertritt, die Abschlüsse eines Ingenieurs für Elektrotechnik und die eines Industriemeisters für Elek- trotechnik seien gleichwertig, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Kläger keinen Abschluss als Industriemeister für Elektrotechnik sondern ist Elektromeister, also Handwerksmeister. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die zwingenden formalen Voraussetzungen des Anforderungsprofils der hier streitgegenständlichen Stelle. Demnach kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten der Kläger aktuell ausübt und welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen er absolviert hat. Diese bewegen sich im Übrigen – wie der Kläger selbst vorträgt – im Rahmen seiner Ausbildung und Meisterprüfung im Gewerk Elektrotechnik.