Maskenfrei – kein Vorsatz bei Verwendung angeblichen ärztlichen Attestes

05. Januar 2022 -

Das Amtsgericht München hat am 28.10.2021 zum Aktenzeichen 824 Cs 234 Js 109736/21 entschieden, dass um von der Maskenpflicht befreit zu werden, man ein ärztliches Attest haben muss. Ist das Attest falsch, kann man sich wegen des „Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ strafbar machen. Um verurteilt zu werden ist aber „Vorsatz“ erforderlich. Da ein 23jähriger Handwerker nicht wusste, dass er ein falsches Attest nutzte, wurde er freigesprochen.

Aus der Pressemitteilung der Anwaltauskunft Nr. 1/2022 vom 05.01.2022 ergibt sich:

Der Angeklagte trug bei einer Kontrolle keinen vorgeschriebenen Mund-Nase-Schutz. Er zeigte den Polizeibeamten ein Attest. Dieses befreite ihn vom Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen. Er hatte dieses Attest zuvor bei einer Praxis per Mail zum Preis von 17 Euro erworben. Er war nie persönlich in der Praxis gewesen und dort untersucht worden. Auch gab es keine medizinischen Gründe für die Befreiung. Nach der Aufforderung legte er einen Mund-Nase-Schutz an.

Den Arzt für das Attest hatte ihm ein Bekannter empfohlen. Diesen schrieb er per Mail an und bekam dann das Attest per Post. Er dachte, dass man wegen der Pandemie Atteste per Telefon bekommen könnte. „Nachdem ich das Attest per E-Mail vom Arzt bekam, habe ich telefonisch nochmal die Praxis kontaktiert. Ich habe mir versichern lassen, dass das in Ordnung ist. Ich habe mit der Assistentin gesprochen, welche das ausgestellt hat.“ Er sei kein Arzt und habe der Praxis vertraut. Seinen Wunsch auf Befreiung begründete er mit allergener Atemnot, Panik und Übelkeit.

Gegen die ausstellende Praxis wurde bereits intensiv ermittelt. Der dafür zuständige Polizeibeamte erläuterte, dass der Arzt zusammen mit seinen Assistentinnen 4.700 Atteste ausgestellt und per Post verschickt habe. Dabei wurden die meisten Atteste via E-Mail bei der Assistentin beantragt. Dabei kam es meist nicht zu einer Begutachtung. Das Attest des Angeklagten wurde von der Assistentin ausgestellt. Atteste wurden reihenweise ausgestellt, auch wenn der Arzt nicht einmal davon wusste.

Das Verfahren endete mit einem Freispruch für den Handwerker. Der Strafrichter war nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Er hätte schlicht nicht gewusst, dass es kein gültiges Attest war. Zur damaligen Zeit sei es üblich gewesen, Atteste auch telefonisch zu bekommen. Auch hatte der Mann in seiner Mail angegeben, dass er unter Hautirritationen, gelegentlicher Atemnot und Kopfschmerzen leide. Da auf dem Attest dies nicht wortgleich angegeben war, hätte der Mann davon ausgehen dürfen, dass ein Arzt sich mit seinen Symptomen befasst hatte. Ihm konnte daher kein Vorsatz nachgewiesen werden, also, dass er wusste, dass es sich um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis handelte.