Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.12.2020 zum Aktenzeichen 3 Sa 530/20 entschieden, dass eine EMail kein hinreichend bestimmtes Vertragsangebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags ist, wenn die Arbeitsbedingungen noch nicht konkretisiert wurden und auf einen zukünftig noch zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrag verwiesen wird.
Das von der Beklagten dem Kläger mit E-Mail vom 25.10.2018 sowie Schreiben vom 30.10.2018 unterbreitete Angebot genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages nicht. Zwar geht die Beklagte – insoweit noch mit dem Arbeitsgericht – zutreffend davon aus, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Angebot im Sinne von § 145 BGB erforderlich ist. Rechtsfehlerhaft meint sie demgegenüber, ein solches liege vor.
Nach allgemeiner Auffassung muss ein Angebot nach § 145 BGB hinreichend bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann (BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 2 AZR 68/16, NZA 2017, 499; BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 9 AZR 233/04, NZA 2005, 1354). Diesen Anforderungen genügen die vorgenannte E-Mail bzw. das inhaltsgleiche spätere Schreiben offensichtlich nicht. die Beklagte bietet dem Kläger dort „einen Arbeitsplatz bei der D L AG“ an und teilt ihm ergänzend mit, dass seine Einstellung zum 01.01.2019 erfolge und Stationierungsort MUC sein werde. Dieses „Vertragsangebot“ kann mit einem einfachen Ja nicht angenommen werden, denn es fehlen außer dem Vertragsbeginn und der örtlichen Fixierung sämtliche unverzichtbaren näheren inhaltlichen Vertragsbedingungen.
Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung ihrer Willenserklärung nichts. Dabei ist es durchaus zutreffend, dass der Antrag vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen ist (für alle: Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 145 Rn. 1) und es kann mit der Beklagten unterstellt werden, dass bei der Auslegung etwaiges Sonderwissen des Empfängers zu berücksichtigen ist. Dementsprechend mag für den Kläger nahegelegen haben, dass es sich bei dem Arbeitsplatzangebot um einen Arbeitsplatz als Flugzeugführer gehandelt hat. Unklar bleiben aber in jedem Fall die konkreten Arbeitsbedingungen. Hierzu enthält das „Angebot“ der Beklagten keine einzige Angabe. Im Gegenteil weist sie vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es noch einen ausformulierten schriftlichen Arbeitsvertrag geben werde und dieser dem Kläger später ausgehändigt werde. Eine solche pauschale Bezugnahme auf einen noch nicht existierenden, zukünftig noch zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrag stellt kein hinreichend bestimmtes Angebot im gesetzlichen Sinne dar.
Eine hinreichende Bestimmtheit des Vertragsangebots der Beklagten folgt auch nicht aus einer Bezugnahme auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Eine solche Bezugnahme lässt sich den vorgenannten „Angebot“ der Beklagten nicht entnehmen. So kann allein aus der E-Mail-Adresse “ “ nicht hinreichend sicher geschlussfolgert werden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Klägers nach bestimmten tarifvertraglichen Regelungen richten soll. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Kläger aus der E-Mail-Anschrift deutlich geworden ist, dass es sich um eine beabsichtigte Einstellung als Pilot handelt. Dass und welche Tarifverträge anwendbar sein sollen bleibt völlig unklar. Das gilt sogar wenn man unterstellt, dass die Beklagte Flugzeugführer zu tariflichen Bedingungen beschäftigt (was in dieser Form nicht einmal vorgetragen ist) und dass dies dem Kläger bekannt gewesen sein sollte, denn nach dem Inhalt der vorgenannten E-Mail bzw. des gleichlautenden Schreibens wäre es ihr unbenommen geblieben, bei der Einstellung des Klägers andere Vertragsbedingungen zugrunde zu legen.
Nach allem geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, sie habe dem Kläger ein hinreichend bestimmtes Angebot im Rechtssinne unterbreitet, dass dieser genau in der vorliegenden Form habe annehmen können.