Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.05.2017 zum Aktenzeichen 1 B 1056/17 entschieden, dass Rechtsreferendarinnen islamischen Glaubens – die während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen – keine Tätigkeiten auszuüben dürfen, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.
Damit verbietet das Gericht das Kopftuch für den Gerichtsdienst. In der Praxis bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen die ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können, keine Sitzungsleitung und / oder Beweisaufnahmen durchführen dürfen, keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzungen leiten können.
Im konkreten Fall hat eine muslimische Rechtsreferendarin – mit Kopftuch – vor Aufnahme ihres Referendardienstes vom zuständigen Gericht folgenden Hinweis erhalten:
„Das hessische Ministerium der Justiz hat mich angewiesen, Sie über folgende Umstände zu belehren: Auch Rechtsreferendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst haben sich gegenüber Bürgerinnen und Bürgern politisch, weltanschaulich und neutral zu verhalten. Das bedeutet, dass sie, wenn sie während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen, keine Tätigkeit ausüben dürfen, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. Praktisch bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen die ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können, keine Sitzungsleitung und/oder Beweisaufnahmen durchführen können, keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen können, während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzungen leiten können …“.
Die Rechtsreferendarin hat sich an das Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag gewandt, weil sie sich durch dieses Hinweisblatt in ihrem Vorbereitungsdienst eingeschränkt und diskriminiert sehe. Sie habe einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie, gleichberechtigte Durchführung des Referendariats. Das Tragen des Kopftuches stelle für sie ein religiöses Gebot dar und die Nichtbeachtung dieses Gebots stürze sie in einen schwerwiegenden Gewissenskonflikt. Das erhaltene Hinweisblatt richte sich explizit an muslimische, kopftuchtragende Referendarinnen. Durch diesen Hinweis werde sie gegenüber anderen Rechtsreferendarinnen benachteiligt.
Ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. April 2017 mit der Begründung stattgegeben, dass eine Grundrechtseinschränkung durch das Verbot des Tragens des Kopftuches während wesentlicher Teile des Vorbereitungsdienstes gegeben sei. Die Rechtsreferendarin habe zur Überzeugung des Gerichts eine religiöse Motivation für das von ihr aus Glaubensgründen verpflichtend dargestellte Gebot des Tragens des Kopftuches geltend gemacht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 23. Mai 2017 der Beschwerde des Landes Hessen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 stattgegeben und in der Sache den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, eine hinreichende gesetzliche Grundlage sei für die Anordnung eines solchen Kopftuchverbots für Rechtsreferendarinnen gegeben. Der Landesgesetzgeber sei unter Beachtung des sog. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch ermächtigt, Regelungen zur Sicherung der staatlichen Neutralität zu schaffen.
Die Ausübung des Vorbereitungsdienstes mit der Übernahme staatlicher Funktionen und der Repräsentation nach außen mit religiös konnotierter Bekleidung verstoße gegen das Neutralitätsgebot in der Justiz. So könnten sich insbesondere Verfahrensbeteiligte durch eine Referendarin, die die staatliche Autorität repräsentiert und zugleich ein solches Kopftuch trage, beeinträchtigt fühlen oder aber Zweifel an der Neutralität dieser Person und damit eventuell auch an der Justiz haben.
Es sei kaum ein Ort denkbar, an dem die Wahrung staatlicher Neutralität durch ihre Repräsentanten so bedeutsam sei wie vor Gericht, wo die Verfahrensbeteiligten eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen erwarteten. Würden durch das Erscheinungsbild der Repräsentanten der Rechtsprechungsgewalt Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz begründet, sei das staatliche Neutralitätsgebot in seinem Kernbereich betroffen.
Daher sei dort, wo Rechtsreferendare nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Repräsentanten der Justiz wahrgenommen würden, die hierdurch begründete abstrakte Gefahr für eine Beschädigung des Vertrauens bei den Verfahrensbeteiligten in die Neutralität des Gerichts und Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung ausreichend, um Rechtsreferendaren das Tragen religiös konnotierter Kleidungsstücke in dieser Situation zu untersagen. Das gelte nicht nur dann, wenn Rechtsreferendare mit Verfahrenshandlungen betraut würden, sondern auch, wenn sie auf der Richterbank Platz nähmen. Die Grundrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare hätten nach einer durchzuführenden Abwägung demgegenüber zurückzutreten.
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