Das Landgericht Köln hat am 30.11.2021 zum Aktenzeichen 5 O 140/21 entschieden, dass ein Uhrenhändler an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden ist, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 30.12.2021 ergibt sich:
Der Kläger bestellte über die Website der beklagten Uhrenhändlerin in Köln eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zu einem Preis von 15.990,– €, die er über einen Kredit finanzierte. Die Beklagte bestätigte den Kauf der Uhr.
Fünf Tage später informierte die Händlerin den Kläger darüber, dass es zu Lieferverzögerungen aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Corona Situation komme. In einer weiteren Mail kündigte die Beklagte an, dass Rolex die Uhr aus dem Sortiment genommen habe. Sie bemühe sich um die Beschaffung der Uhr. Schließlich stornierte die Händlerin die Bestellung. Zeitgleich bot sie diese Uhr auf ihrer Website zum Preis von 21.990,– € an.
Der Kläger bestellte die Uhr erneut über die Website der Beklagten zum Preis von 21.990,– € und fordert die Differenz in Höhe von 6.000,– € von der Beklagten als Schadensersatz.
Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Möglichstes getan, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem Kläger bestellte Uhr sei vor dem Eingang der Finanzierungsbestätigung von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil die gleiche Uhr im Internet für Preise zwischen 18.750,– € und 19.900,– € angeboten worden sei.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem Kläger 2.760,– € für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hafte dem Kläger, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm die gekaufte Rolex-Uhr zu dem vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Die Beklagte habe auch nach ihren eigenen AGB nicht von diesem Vertrag zurücktreten können. Die Uhr sei jedenfalls nicht „nicht vorrätig“ gewesen, weil sie sie selbst auf ihrer Website zu einem höheren Preis angeboten habe. Dass die Uhr auch für die Beklagte teurer zu beschaffen gewesen sei, sei auch nach ihren Vertragsbedingungen unerheblich. Mögliche Zweifel bei der Auslegung der Klausel gingen dabei zu ihren Lasten als Verwender.
Bei der vom Kläger bestellten Uhr handele es sich auch nicht um ein bereits individualisiertes Exemplar, das nun ein anderer Kunde zuvor gekauft habe. Ob sich die Beklagte nicht bereits durch die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die vom Kläger erworbene Uhr noch habe kaufen können, schadensersatzpflichtig gemacht habe, ließ das Gericht dabei offen.
Allerdings muss sich der Käufer bemühen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das habe dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichendem Maße getan, als er bei der Beklagten die Uhr schlicht zum höheren Preis bestellt habe. Es hätte ihm oblegen, von mehreren möglichen Deckungsgeschäften bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren das günstigste auszuwählen. Die Beklagte hat u.a. ein Angebot eines deutschen Händlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750,– € vorgelegt, das der Kläger hätte annehmen müssen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.