Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 zum Aktenzeichen VerfGH 65/21.VB-2 entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen, die an die Wahrung einzuhaltender
Fristen gestellt werden, nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln ist.
Wer als Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, ist verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die Fertigstellung der Verfassungsbeschwerde übernimmt.
Dies hat er nötigenfalls durch die Anweisung an seine Kanzlei sicherzustellen, den für solche Fälle vorgesehenen Vertretungsanwalt zu informieren.
Das gilt auch für einen Einzelanwalt.
Diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin nicht genügt.
Nach ihrem eigenen Vorbringen musste sie mit schweren Migräneanfällen jederzeit rechnen, hat sich aber um einen Vertretungsanwalt für die Dauer der Verfassungsbeschwerdefrist gleichwohl nicht bemüht.