Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR

29. Dezember 2021 -

Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.12.2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 1985/16 entschieden, dass das LG Schwerin und das OLG Rostock die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer 14-monatigen Heimunterbringung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) im Anschluss an einen Republikfluchtversuch mit seiner Mutter in verfassungswidriger Weise abgelehnt haben.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 110/2021 vom 29.12.2021 ergibt sich:

Die Gerichte haben die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung grob verkannt; der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt zudem das Willkürverbot. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Im Oktober 1977 reiste der damals 13-jährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter aus der DDR in die Tschechoslowakei, um von dort aus in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Am 17. Oktober 1977 wurden beide von tschechoslowakischen Sicherheitskräften verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter getrennt und in einem Gefangenentransportfahrzeug der Sicherheitsorgane der DDR zunächst nach Schwerin und zwei Tage später in das Kinderheim „Ernst Thälmann“ verbracht. Seine Mutter befand sich zunächst in Untersuchungshaft und wurde im Januar 1978 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Juni 1978 wurde sie aus der Haft in die Bundesrepublik ausgesiedelt. Erst am 23. Dezember 1978 konnte die Mutter den Beschwerdeführer in dem Heim abholen und mit ihm in die Bundesrepublik ausreisen.

Den Antrag des Beschwerdeführers im Februar 2014, ihn wegen der Heimunterbringung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zu rehabilitieren, wies das Landgericht als unbegründet zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht. Auch eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist ganz überwiegend zulässig und begründet.

  1. Die fachgerichtlichen Beschlüsse beruhen auf einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und verletzen den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
  2. a) Im Rehabilitierungsverfahren verpflichtet § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Das Gericht hat sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so verweigert es dem Betroffenen die gebotene Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das gesetzliche Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der Gerichte oder Entscheidungen der Behörden der ehemaligen DDR zu durchbrechen.
  3. b) Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben. Eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Heimeinweisung haben die Fachgerichte nicht durchgeführt, da weiterer Aufklärungsbedarf und weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden.
  4. aa) Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechungspraxis, die das Oberlandesgericht ersichtlich teilt, war eine Heimeinweisung insbesondere dann rechtsstaatswidrig, wenn die Eltern eines Kindes aus politischen Gründen in Haft waren und die Heimunterbringung erst dadurch erforderlich wurde, dass aufnahmebereite Dritte von den DDR-Behörden übergangen wurden. Bereits für die Heimeinweisung des Beschwerdeführers im Oktober 1977 hat das Oberlandesgericht diese maßgeblichen Umstände nicht hinreichend ermittelt. Denn es ist den Hinweisen auf die Aufnahmebereitschaft des älteren Halbbruders, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Bundesrepublik lebte, sowie der Großeltern stiefväterlicherseits nicht nachgegangen.
  5. bb) Auch hat das Oberlandesgericht die Gründe dafür nicht hinreichend aufgeklärt, dass der Beschwerdeführer nach Übersiedlung seiner Eltern in die Bundesrepublik noch ein halbes Jahr im Heim verblieb. Das Gericht geht von „organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen“ aus, ohne dass die hierfür herangezogenen Erkenntnisse dies im Grundsatz und erst recht nicht für die Dauer von sechs Monaten tragfähig stützen können. Den Aufklärungsmöglichkeiten hierzu geht es nicht nach.
  6. Das Oberlandesgericht hat zudem das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es legt seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde, ohne dass die hierfür maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar wären.
  7. a) Ist eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und sachlich schlechthin unhaltbar, drängt sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
  8. b) Gemessen an diesen Maßstäben stützt das Oberlandesgericht den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt weder in Bezug auf das Fehlen aufnahmebereiter Dritter noch mit Blick auf das Vorliegen organisatorisch-bürokratischer Hemmnisse für die verzögerte Aussiedlung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik in nachvollziehbarer Weise auf die festgestellten Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich nicht aktiv um dessen Aufnahme außerhalb eines Heims bemüht. Dabei hatte der Beschwerdeführer ausführlich und vom Oberlandesgericht als glaubhaft angesehen vorgetragen, dass seine Mutter aus der Haft heraus Briefe an namentlich benannte Verwandte in der DDR geschrieben, jedoch keine Antwort erhalten hatte. Für das Vorliegen organisatorisch-bürokratischer Hemmnisse finden sich in den Akten keine dokumentierten Verfahrensschritte von einer bestimmten Dauer. Soweit das Oberlandesgericht Unterhaltsrückstände und diesbezügliche Unstimmigkeiten zwischen den leiblichen Eltern anführt, ist nicht nachvollziehbar, warum daraus eine Verzögerung der Ausreise und damit der Beendigung der Heimunterbringung folgt. Im Übrigen dürfte zweifelhaft sein, ob es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein anerkennenswertes Hemmnis für die verzögerte Heimentlassung eines 14-Jährigen ist, die Begleichung von Unterhaltsrückständen durch seine Mutter zu erzwingen. Eine fürsorgerische Absicht gegenüber dem betroffenen Kind liegt darin jedenfalls nicht.