Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 22.12.2021 zum Aktenzeichen 13 B 1858/21.NE einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die 2G-Regelung im nordrhein-westfälischen Einzelhandel abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.12.2021 ergibt sich:
Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Die Antragstellerin, die in ihren Filialen ein Mischsortiment aus Textilien und Haus-haltsbedarf aller Art anbietet, hat geltend gemacht, die 2G-Regelung sei unverhält-nismäßig. Im Einzelhandel bestünden keine signifikanten Infektionsgefahren, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zu-dem liege im Hinblick auf die von der 2G-Regelung ausgenommenen Einzelhandels-sparten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Zugangsbeschränkung zu den Verkaufsstellen des Ein-zelhandels verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Verordnungsgeber kann voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu ver-meiden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzuge-ben, im Hinblick auf die bislang vorherrschende Delta-Variante in erheblichem Maße reduziert. Dies gilt zwar nicht in gleicher Weise auch für die nunmehr im Vordringen befindliche Omikron-Variante. Allerdings spricht nach den bisherigen Erkenntnissen viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bieten und damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Vari-ante zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beitra-gen. Testpflichten oder das Verwenden von FFP2-Schutzmasken stellen kein ebenso geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu erreichen. Die mit der Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen Einbußen stehen in der aktuellen pandemischen Lage auch nicht au-ßer Verhältnis zu dem Regelungszweck. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nichtprivilegierte Einzelhändler wie die Antragstellerin ihre Waren noch ei-ner Vielzahl von Kunden anbieten können. Denn inzwischen sind in Nordrhein-West-falen allein 73,5 % der Bevölkerung vollständig geimpft und damit von den angegrif-fenen Zugangsbeschränkungen nicht erfasst.
In der Privilegierung der von den Zugangsbeschränkungen ausgenommenen Laden-geschäfte liegt voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Dass der Verordnungsgeber deren Warenangebot dem täglichen Grundbedarf zugeordnet und deswegen von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen hat, ist sachlich vertretbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.