Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel im hauseigenem Garten nicht verboten

23. Dezember 2021 -

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschlüssen vom 22.12.2021 zum Aktenzeichen 3 B 436/21 und 3 B 450/21 Eilanträge gegen die in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) enthaltene Silvester- und Neujahresregelung und gegen die Beschränkungen für nichtgenesene und nichtgeimpfte Personen abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 30/2021 vom 23.12.2021 ergibt sich:

Nach § 1a SächsCoronaNotVO sind Feiern unter freiem Himmel zu Silvester und Neujahr an öffentlichen Orten nicht erlaubt. Außerdem ist es an beiden Tagen untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 außerhalb der Unterkunft mit sich zu führen oder abzubrennen.

Zudem werden Personen, die weder geimpft noch von einer Covid-19 Erkrankung genesen sind, im Hinblick auf private Zusammenkünfte eingeschränkt (§ 6 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) und es wird ihnen der Zugang zu Handelseinrichtungen (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO), zu Friseur- und Bartpflegedienstleistungen (§ 9 Abs. 2 SächsCoronaNotVO) sowie zur Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) untersagt. Ferner gilt für sie ab einem Inzidenzwert von 1.000 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Die genannten Regelungen erweisen sich nach Auffassung des Senats voraussichtlich als verhältnismäßig. Sie dienen dem Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Grundannahmen, etwa zur Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus bei größeren Ansammlungen oder Versammlungen im Freien, seien ausweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs abweichende Auffassungen gibt.

In der Entscheidung zur Silvester und Neujahresregelung wies der Senat darauf hin, dass das Abbrennen der pyrotechnischen Erzeugnisse innerhalb der Unterkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt sei.

Das bundesrechtlich geregelte Verkaufsverbot von pyrotechnischen Erzeugnissen (Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 21. Dezember 2021; BGBl. I 2021, S. 5238) war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem Balkon in vielen Fällen deswegen unzulässig ist, weil die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Zudem ist das Verbot des Mitführens von pyrotechnischen Erzeugnissen außerhalb der Unterkunft am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 vom Senat nicht außer Vollzug gesetzt worden.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.