Das Verwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Urteil vom 27.04.2017 zum Aktenzeichen 6 A 461/15 entschieden, dass die Klage eines Zirkusbetreibers gegen die vom Landkreis Celle angeordnete Abgabe des Affen „Robby“ an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abgewiesen wird.
Der Kläger ist Zirkusbetreiber und Eigentümer und Halter eines etwa 43-jährigen männlichen Schimpansen namens „Robby“. Dieser wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt seit seinem 3. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Klägers.
Mit Bescheid vom 30. September 2015 verfügte der Landkreis, dass „Robby“ in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben ist.
Dagegen hat der Zirkusbetreiber, Eigentümer und Halter des Affen Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat einen Sachverständigen hinzugezogen.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründet dies damit, dass es gerechtfertigt ist, den Affen abgeben zu müssen, weil „Robby“ nach den Angaben des Sachverständigen eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweise. Zwar sei „Robby“ unstreitig in guter körperlicher Verfassung, ihm fehle jedoch die Interaktion mit anderen Affen. Nach der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen spreche zudem Überwiegendes dafür, dass eine Resozialisierung von „Robby“ in einer speziellen Tierhaltungseinrichtung trotz des langjährigen Aufenthalts im Zirkus und trotz des fortgeschrittenen Alters des Affen gelingen könne.
Jetzt darf „Robby“ mit Artgenossen leben. Der Zirkusbetreiber und Eigentümer und Halter des Affen „Robby“ kann aber noch in Berufung gehen.
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