Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2017 zum Aktenzeichen 26 U 30/16 entschieden, dass ein Krankenhaus gegenüber einer dementen Patientin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn eine demente Frau flüchtet und dabei aus einem Fenster stürzt.
Im konkreten Fall wurde eine Frau, die an schwerer Demenz erkrankt war, in ein Krankenhaus eingeliefert.
Am Aufnahmetag war die Frau unruhig, aggressiv, verwirrt und desorientiert. Sie zeigte Weglauftendenzen und wollte die Station verlassen.
Auch mit Medikamenten konnte die Frau nicht ruhiggestellt werden.
Um sie am Weglaufen zu hindern, verstellten Krankenschwestern der Beklagten deswegen u.a. die Tür des Krankenzimmers der Patientin von außen mit einem Krankenbett.
Am späten Abend des dritten Behandlungstages kletterte die Patientin unbemerkt aus dem Zimmerfenster und stürzte auf ein ca. fünf Meter tiefer liegendes Vordach.
Sie erlitt erhebliche Verletzungen, u.a. Rippenfrakturen, zudem eine Lendenwirbel-, eine Oberschenkel- und eine Beckenringfraktur.
Die Verletzungen wurden in einer anderen Klinik operativ versorgt.
Das Oberlandesgericht bejaht den Schadensersatzanspruch der Frau.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Krankenhaus gegen seine vertraglichen Fürsorgepflichten und gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Das Krankenhaus habe, nach Auffassung der Richter, die Patientin im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, soweit der körperliche und geistige Zustand der Patientin dies erfordert habe, vor Schäden und Gefahren schützen müssen.
Dieser Verpflichtung sei das Krankenhaus im konkreten Fall nicht gerecht geworden.
Das Krankenhauspersonal hätte auch einen Fluchtversuch durch das Fenster des Krankenzimmers in Betracht ziehen müssen.
Dieses Fenster sei für die Patientin über einen davor stehenden Tisch und einen Stuhl zu erreichen und über einen nicht verschließbaren Fenstergriff zu öffnen gewesen.
Das Krankenhaus hätte das Öffnen dieses Fensters durch die Patientin verhindern oder diese in ein ebenerdig gelegenes Krankenzimmer verlegen müssen.
Die notwendigen Vorkehrungen gegen ein Hinaussteigen der Patientin aus dem Fenster des Krankenzimmers waren dem Krankenhaus möglich und zumutbar. Das pflichtwidrige Unterlassen dieser Maßnahme begründe ihre Haftung.
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