Bindung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Art. 33 Abs. 2 GG

21. Dezember 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 16.09.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 160/21 entschieden, dass einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen können, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt.

Aus der Pressemitteilung des LArbG Köln vom 20.12.2021 ergibt sich:

Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten im Wege der Konkurrentenklage um eine Stellenbesetzung bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt. Nach Ausschreibung einer Stelle als Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion entschied sich die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers, ohne im Rahmen des Auswahlprozesses die wesentlichen Auswahlerwägungen in Gestalt eines wertenden und alle Bewerber betreffenden Auswahlvermerks schriftlich niedergelegt zu haben. In dem von ihm angestrengten Verfahren war der Kläger der Ansicht, er hätte für die Stelle ausgewählt werden müssen, da er der am besten Geeignete gewesen sei. Zumindest habe das Besetzungsverfahren mangels einer ausreichenden Dokumentation wiederholt werden müssen. Die Beklagte berief sich auf ihre grundrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG und vertrat die Ansicht, sie könne nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und grundrechtsverpflichtet sein. Sie treffe daher nicht die Pflicht zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich zudem um kein öffentliches Amt.

Während erstinstanzlich die Klage abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln nunmehr insoweit Erfolg, als der Beklagten aufgegeben wurde, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden.

Die Beklagte ist nach diesem Urteil Adressatin der Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 2 GG, da sie in ihrer Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts einen Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne darstellt und trotz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt gehört. Die Staatsferne schließt die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung. Um die Überprüfung der Auswahlentscheidung an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu ermöglichen, war der Sender daher verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da er dies nicht im ausreichenden Maß dokumentiert hat, ist der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers verletzt worden, so dass ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht.

Während das Verhältnis des Art. 33 Abs. 2 GG zur grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltung der Kirchen und zur Wissenschaftsfreiheit der Universitäten bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist, ist dieses Verhältnis zur Rundfunkfreiheit bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden.

Das Gericht hat daher in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.