Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-Vereinbarung in Form des ACMIO-Vertrags bei Luftfahrt

18. Dezember 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.08.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 107/21 entschieden, dass eine Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt, nach welcher ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrtunternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew durchführt sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonstigem Overhead übernimmt,  nicht als Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG zu qualifizieren ist.

Geschuldet wird vielmehr die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldnerin einzustehen hat.

Der Arbeitnehmer hat beim Leistungsempfänger folglich weitergehende, eigene Leistungspflichten des Leistenden als dessen Erfüllungsgehilfe zu erfüllen.