Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 149/21 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, hat dies insbesondere dann einen negativen Einfluss auf den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.