Das Amtsgericht München hat am 20.08.2021 zum Aktenzeichen 275 C 17530/19 die Klage gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des AG München vom 17.12.2021 ergibt sich:
Die Klägerin buchte am 12.11.2018 für sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise nach Ägypten für den Zeitraum vom 16.03.2019 bis 30.03.2019 zum Reisepreis von 2.732 €. Als die Reisenden am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, dass das Boarding bereits beendet sei. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass zunächst noch das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Klägerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie – für sich und ihren Mitreisenden – bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und wendete hierfür 1.220 € auf. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsansprüche geltend.
Die Klägerin meint, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen. Ein Zustieg sei noch möglich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.
Im Rahmen der Beweisaufnahme, bei der das Gericht den mitreisenden Lebensgefährten der Klägerin und einen Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft als Zeugen vernahm, ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17:13 Uhr abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate spätestens um 17:14 Uhr erreicht haben. Damit sind die Reisenden nach Überzeugung des Gerichts weniger als 12 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte den Ersatzanspruch und führte dazu aus:
„(…) Die Reisenden wussten, das Boarding-Time um 16:55 Uhr war, eine Mindestboarding Time ist dabei nicht geschuldet. Insbesondere geht die Klagepartei fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt. (…) Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen. (…) Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen. Würde ein genereller Anspruch bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. (…) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu früh für abgeschlossen erklärt hat. (…)
Die Reisenden wären nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time bzw. binnen weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time ist insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis fällt die verweigerte Mitnahme der Klägerin (…) mithin in deren Risikobereich und ist nicht der Beklagten anzulasten. (…)“
Das Urteil ist rechtskräftig.