Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

17. Dezember 2021 -

Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung am 17.12.2021 mit einem Bericht der Bundesregierung zu den mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befasst.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 17.12.2021 ergibt sich:

Die Länderkammer hat von dem Bericht Kenntnis genommen, aber keine inhaltliche Stellungnahme beschlossen.

Bundesregierung spricht sich gegen Verlängerung aus

In dem Bericht votiert die Bundesregierung dafür, von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nur auf die Kohleregionen beschränkten Verlängerung der degressiven Abschreibung keinen Gebrauch zu machen.

Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Wirtschaft zu stabilisieren und Investitionsanreize zu setzen. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch die Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Für diese Wirtschaftsgüter kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung bis zum Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal in Höhe von 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorgenommen werden. Die einkommensteuerrechtliche Regelung gilt ohne territoriale Einschränkung und für alle Steuerpflichtigen, die zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt sind. Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung führt insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition gegenüber einer linearen Abschreibung zu höherem Abschreibungsvolumen und damit zur Gewinnminderung. So kann sie eine schnellere Refinanzierung fördern, neue Investitionsanreize setzen und eine konjunkturbelebende Wirkung entfalten.

Bundestag entscheidet

Auf Grundlage des vorliegenden Berichts der Bundesregierung entscheidet der Deutsche Bundestag gemäß § 26 Absatz 5 des Investitionsgesetzes Kohleregionen über eine Verlängerung dieser Regelungen ab 2022 – dann aber nicht mehr territorial unbegrenzt, sondern lediglich bezogen auf die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen: das Lausitzer, das Rheinische und das Mitteldeutsche Revier.

Fiskalische und beihilferechtliche Bedenken

Im Ergebnis ihrer Bewertung lehnt die Bundesregierung eine begrenzte Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab, weil sich die Wirkung des Instruments innerhalb des kurzen Zeitraums nicht konkret beziffern lasse und die Maßnahme zu erheblichen Steuermindereinnahmen führe. Außerdem könne eine räumlich auf die Kohleregionen begrenzte Sonderabschreibung von der EU-Kommission unter beihilferechtlichen Aspekten als besonders wettbewerbsverzerrend eingestuft werden.

Weitere Informationen
Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung gemäß § 26 Absatz 5 Investitionsgesetz Kohleregionen an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Finanzen des Deutschen Bundestages (BR-Drs 796/21 – PDF, 368 KB)