Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 03.08.2021 zum Aktenzeichen 10 Ta 56/21 entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO der Einwand der Unmöglichkeit zu überprüfen ist.
Hierbei ist die Unmöglichkeit nicht mit der Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB gleichzusetzen.
Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Ausspruch einer erneuten Kündigung nach Titulierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs unbeachtlich.
Diesen materiell-rechtlichen Einwand kann der Schuldner nur im Berufungsverfahren oder im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
Sofern der Schuldner auf die Möglichkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verwiesen wird, der die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelt, muss die Auslegung dieser Norm dem Schuldner auch einen Mindestschutz gewähren.
Sofern nicht § 769 ZPO analog angewendet wird, ist maßgeblich darauf abzustellen, wann ein sog. „nicht zu ersetzender Nachteil“ vorliegt.
Ein solcher wäre dann zu bejahen, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten die Gefahr bestünde, dass der Gläubiger eine erhebliche Pflichtwidrigkeit begehen würde.
Die Vollstreckung ist auch dann vorläufig einzustellen, wenn das eingelegte Rechtsmittel aus Sicht des Berufungsgerichts offenkundig erfolgreich sein wird.