Das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 1343/20 ergibt sich, dass die AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 4 Nr. 6 des VTV-Bau i.V.m. dem im Anhang 3 niedergelegten Mustertarifvertrag Metallbauhandwerk derart auszulegen ist, dass von ihr Betriebe erfasst werden, die nur Bleche, Stahlfertigteile, Treppen, Deckenkonstruktionen etc. montieren, ohne diese Bauteile selbst zuvor geplant und/oder hergestellt zu haben.
Für die in ihr enthaltene Ausnahme zugunsten von Metallbaubetrieben ist grundsätzlich auch nach erfolgter Neufassung der AVE-Einschränkung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 nicht entscheidend, ob eine Fachaufsicht durch gelernte Kräfte im
Metallbauhandwerk vorhanden war.
Sofern es sich um einen im Ausland ansässigen Betrieb handelt, ist zur Vermeidung einer Ausländerdiskriminierung nach der AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 5 keine unmittelbare oder mittelbare Verbandszugehörigkeit zum Bundesverband Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke notwendig, um in den Genuss der AVE-Einschränkung zu kommen.