Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.09.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 160/21 entschieden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bei ihren Personalauswahlentscheidungen an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden sind, da diese Teile der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Vorschrift darstellen.
Als Anstalten öffentlichen Rechts zählen sie nicht nur zur Verwaltung im formellen Sinne.
Sie stellen trotz der sich aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Staatsferne des Rundfunks grundrechtsgebundene öffentlichen Gewalt dar.