Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 30.04.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 606/19 entschieden, dass wenn der Zielvereinbarungsprozess seitens des Arbeitgebers ohne Widerspruch des Arbeitnehmers über lange Zeit so praktiziert wurde, dass der Arbeitgeber eine einseitige Zielvorgabe vorgenommen hat, wenn die Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung scheiterten und erfolgt eine solche Zielvorgabe dann im Anschluss nicht, dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3 BGB, §§ 283, 252 BGB wegen Pflichtverhältnis aus dem Arbeitsverhältnis zusteht.
Eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe ist in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung.
Dies gilt auch wenn die Zielvorgabe zwar nachgeholt wird, aber erst zu einem Zeitpunkt zu dem die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt ist oder unmittelbar bevor steht.