Zulässige außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds

16. Dezember 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 24.09.2021 zum Aktenzeichen 20 A 3558/20 entschieden, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds in diesem Fall gewahrt wurden: Die Dienststelle wahrte die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und beantragte die Zustimmung beim Personalrat in zulässiger Weise, indem sie ihn umfassend über die Kündigungsgründe unterrichtete.

So konnte in diesem Fall deswegen außerordentlich gekündigt werden, da das Personalratsmitglied schwerwiegend gegen die arbeitsvertraglichen Haupt- sowie Nebenleistungspflichten verstieß, indem es u.a. eine erfolgreiche Bewerbung von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft abhängig machte.