Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.07.2021 zum Aktenzeichen 8 AZR 297/20 entschieden, dass wenn dem sich auf eine Stelle bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, dies die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG, der die Beweislast im Rahmen einer Benachteiligungsvermutung regelt, lediglich dann begründen kann, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken.
Hierbei gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises.