Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 12.10.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 355/20 entschieden, dass wenn ein Personalüberleitungsvertrag, der im Rahen eines Betriebsübergangs nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen wurde, nicht auf bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, sondern lediglich festhält, dass die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge Bestandteil der Überleitung darstellen, wird hierdurch aus einer Gleichstellungsabrede in einem sogenannten Altvertrag eines übergeleiteten Arbeitnehmers regelmäßig kein sogenannter Neuvertrag.