Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 21.09.2021 zum Aktenzeichen 2 TaBV 1/21 entschieden, dass von dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl die Aufstellung einer Betriebsbußordnung als Voraussetzung für die Ahndung von Verstößen gegen die betriebliche Ordnung als auch die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall umfasst ist.
Hinsichtlich der Einordnung einer Rüge des Arbeitgebers im Einzelfall als bloße Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens oder Betriebsbuße ist im Zweifel eine Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände vorzunehmen.
Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße ist zu bejahen, wenn die Erklärung des Arbeitgebers über die Geltendmachung eines Gläubigerrechts auf vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall hinausgeht und einen Strafcharakter annimmt.
Für jede Betriebsbuße ist eine mitbestimmte Betriebsbußenordnung erforderlich, die den Anforderungen hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit bußbewährter Tatbestände und der verwirklichten Buße entspricht.
Ist keine Betriebsbußenordnung vorhanden, was zur Unwirksamkeit der Verhängung einer Betriebsbuße führt, ist der Betriebsrat nicht berechtigt, eine Mitbestimmung an dieser unwirksamen Maßnahme zu verlangen.
Konsequenterweise steht ihm auch kein Unterlassungsanspruch zur Verhinderung von Betriebsbußen zu.