Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.09.2021 zum Aktenzeichen 9 AZR 595/20 entschieden, dass der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist nach § 9 TzBfG bei einem Antrag eines Arbeitnehmers auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit verzichten kann.
Ein unter Nichtbeachtung dieser 3-monatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag kann aber durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden.
Eine derartige Auslegung ist für den Fall möglich, dass der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die sogenannte Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.