Weitere Entscheidungen zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

13. Dezember 2021 -

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat sich mit Beschlüssen vom 09.12.2021 zum Aktenzeichen 3 B 429/21, 3 B 428/21 und 3 B 420/21 erneut mit dem Inhalt und der Reichweite der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) befasst.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 28/2021 vom 10.12.2021 ergibt sich:

In einem von einer unmittelbar vor ihrer theoretischen Fahrprüfung stehenden Fahrschülerin eingeleiteten Verfahren hat der Senat festgehalten, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO nicht für die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Fahrprüfung gilt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO besteht in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung. Nach Auffassung des Senats werden die Fahrprüfungen hiervon nicht erfasst, weil sie nicht Teil der Fahrschule sind, sondern von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern durchgeführt werden. Der gestellte Eilantrag hatte dennoch keinen Erfolg, weil die Antragstellerin durch die von ihr angegriffene Regelung nicht betroffen war. Der Senat hat gleichwohl dem Freistaat Sachsen angesichts der ihm zuzurechnenden Unsicherheit für die Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrensteils auferlegt.

Ebenfalls abgelehnt hat der Senat die von Betreibern eines Clubs und von Veranstaltungsräumen beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO sowie die von einer Betreiberin eines Hotels mit Restaurants beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO. Die genannten Vorschriften regeln das den Publikumsverkehr betreffende Öffnungsverbot von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, die Maskenpflicht auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in geschlossenen Räumen, die Beschränkung der Zulässigkeit der Öffnung von Gastronomiebetrieben auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie die Untersagung der Durchführung, Öffnung oder Überlassung von Beherbergungen zu touristischen Zwecken. Der Freistaat Sachsen verfolgt – so der Senat – mit der Corona-Notfall-Verordnung vor allem das legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pandemie zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels durfte der Verordnungsgeber Maßnahmen treffen, mit denen der Kontakt zwischen Menschen – insbesondere Kontakte von Menschen in Innenräumen – reduziert werden. Die angeordneten Betriebsschließungen und -beschränkungen seien geeignet und erforderlich. Im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage in Sachsen seien die Maßnahmen auch noch angemessen. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die Maskenpflicht, welche bereits in Bezug auf frühere Corona-Schutz-Verordnungen als rechtmäßig angesehen worden war.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.