Der Europäische Gerichtshof hat am 09.12.2021 zum Aktenzeichen C-370/20 sein Urteil zu gesundheitsbezogenen Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten mithilfe von Ausgabeautomaten an der Kasse verkündet.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 09.12.2021 ergibt sich:
Der gemeinnützige Verein Pro Rauchfrei, der die Rechte von Passivrauchern verteidigt, hat den Betreiber zweier Münchner Supermärkte, in denen mit Hilfe von Ausgabeautomaten am Kassenband Zigaretten zum Verkauf angeboten wurden, vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt. Die Zigarettenpackungen wurden so in den Ausgabeautomaten vorrätig gehalten, dass sie für die Kunden nicht sichtbar waren. Die auf den Automaten angebrachten Warenauswahltasten ließen zwar anhand einer grafischen Darstellung verschiedene Zigarettenmarken erkennen, wiesen aber nicht die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf. Um eine Zigarettenpackung zu kaufen, musste der Kunde beim Kassenpersonal um Freigabe des Automaten bitten. Danach musste er selbst die der gewählten Zigarettenpackung entsprechende Auswahltaste drücken, wodurch die Packung aus dem Automaten direkt auf das Kassenband befördert wurde und bezahlt werden konnte.
Pro Rauchfrei hat beantragt, dem Supermarktbetreiber zu verbieten, Zigaretten mittels eines Automaten so zum Verkauf anzubieten, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen und Außenverpackungen der Tabakerzeugnisse im Zeitpunkt des Anbietens für den Verbraucher verdeckt sind. Hilfsweise beantragte der Verein, dem Betreiber zu verbieten, Zigaretten mittels eines Automaten zum Verkauf anzubieten, der nur das Bild der Zigarettenpackungen ohne die auf diesen anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigt. Nachdem seine Klage vor dem Landgericht München I und seine Berufung vor dem Oberlandesgericht München ohne Erfolg blieben, legte Pro Rauchfrei Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser hat den EuGH um Auslegung der Richtlinie 2014/40 über Tabakerzeugnisse, insbesondere ihres Artikels 8 Abs. 8 ersucht. Nach dieser Bestimmung müssen die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch auf Bildern von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, zu sehen sein.
Mit seinem Urteil vom 09.12.2021 antwortet der EuGH dem Bundesgerichtshof wie folgt:
Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein „Bild von einer Packung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß Titel II Kapitel II der Richtlinie zu sehen sind, selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.
Zu Antwort 1 führt der EuGH u.a. aus, dass mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie u. a. verhindert werden soll, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt.
Es sei Sache des Bundesgerichtshofs, zu klären, ob es sich im Ausgangsverfahren bei den Bildern von Zigarettenmarken auf den Auswahltasten der dort in Rede stehenden Ausgabeautomaten um Bilder handelt, die ein Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung mit Packungen von Tabakerzeugnissen assoziiert.