Die Union schlägt die Korrektur von redaktionellen Fehlern in § 110d StPO vor.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 1121 vom 08.12.2021 ergibt sich:
Der Paragraf regelt den Richtervorbehalt bei Ermittlungen in Bezug zu „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ beziehungsweise zu „Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“. Dazu hat die Fraktion einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/204 – PDF, 482 KB) vorgelegt, der am Donnerstag im vereinfachten Verfahren überwiesen werden soll. Laut Begründung müsse den Fehlern bisher „im Wege der Auslegung“ begegnet werden. „Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, die im wichtigen Bereich des Kinderschutzes und der Ermittlungsarbeit nicht akzeptabel sind“, schreibt die Fraktion.
Konkret soll Satz 1 des Paragrafen „(Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“) wie folgt gefasst werden: „Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“
Korrigiert wird damit der Verweis auf Paragraf 184b des Strafgesetzbuches (StGB) („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“) statt auf Paragraf 184 („Verbreitung pornographischer Inhalte“), zudem wird auch der Verweis auf Satz 2 eingeführt. Zudem wird der Verweis auf Paragraf 176e Absatz 3 StGB hinzugefügt.
Der Paragraf 110d StPO ist laut Begründung mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ geändert worden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/28678) hatte der Bundestag in geänderter Fassung (19/30943) am 24. Juni 2021 zugestimmt.