Eilantrag gegen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Georgsmarienhütte für die „Leitung der Stabsstelle für Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ erfolgreich

08. Dezember 2021 -

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 07.12.2021 zum Aktenzeichen 3 B 63/21 die Stadt Georgsmarienhütte (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das im September abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die „Leitung der Stabsstelle für Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ fortzuführen.

Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 23/2021 vom 07.12.2021 ergibt sich:

Die Antragstellerin, die sich um die Stelle der Besoldungsgruppe A 14 beworben hatte und bereits in die engste Auswahl gekommen war, hatte sich mit ihrem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sie sich in ihrem so genannten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht. Zur Begründung des Abbruchs hatte ihr die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie im Laufe des Auswahlverfahrens zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die Stelle anders als noch im Juni ausgeschrieben zugeschnitten werden müsse. Diesen Grund hält die Antragstellerin für vorgeschoben und sachwidrig.

Das Gericht gab der Antragstellerin Recht und führte zur Begründung aus, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtswidrig gewesen. Hier sei der grundgesetzlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt, der auch beim Abbruch eines Auswahlverfahrens Beachtung finden müsse und aus dem sich ergebe, dass jeweils ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliegen müsse. Gerade daran fehle es hier.

Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass die Bürgermeisterin mit Beschlussvorlage aus September dem Hauptausschuss und dem Rat vorgeschlagen habe, die ausgeschriebene Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese mit der Antragstellerin zu besetzen. Im Hauptausschuss hätten dann verschiedene Ratsmitglieder Bedenken geäußert, weil die Antragstellerin mit einem ebenfalls in der Kommune in leitender Position tätigen Beamten verheiratet sei. Aus der Niederschrift über die Sitzung ergebe sich, dass mit dem Argument, die Stelle anders zuschneiden zu wollen, nur ein Weg gesucht worden sei, den Abbruch des Auswahlverfahrens – vermeintlich – „gerichtsfest“ zu machen. Der tatsächliche und alleinige Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens sei jedoch die Ehe der Antragstellerin mit dem weiteren Beamten im Dienst der Antragsgegnerin gewesen und der anderweitige Zuschnitt der Stelle eindeutig vorgeschoben. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit einem weiteren in der Kommune tätigen Beamten verheiratet sei, sei jedoch kein Auswahlkriterium. Die Besetzung einer Stelle habe ausschließlich anhand der Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) und zudem ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehung oder sexuelle Identität zu erfolgen. Insofern dürfe auch ein Auswahlverfahren nicht aus einem derart sachwidrigen Grund abgebrochen werden. Soweit die Bürgermeisterin im Hauptausschuss kein Einvernehmen zu der Stellenbesetzung habe erzielen können, hätte sie – anstelle des Abbruchs des Verfahrens – gegen eine (insoweit) rechtswidrige Verweigerung des Einverständnisses kommunalrechtlich vorgehen müssen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.