Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat es am 06.12.2021 zum Aktenzeichen 3 B 419/21 abgelehnt, § 9 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19.11.2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin die Öffnung von Reisebüros untersagt wird.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 26/2021 vom 08.12.2021 ergibt sich:
Nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO ist seit 22. November 2021 u. a. die Öffnung von Reisebüros für den Publikumsverkehr untersagt.
Hiergegen wandte sich ein Betreiber eines Reisebüros im Wege des Eilrechtsschutzes. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat sich mit Beschluss vom gestrigen Tag erstmals mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und sie als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Der Freistaat Sachsen konnte die Betriebsschließung aufgrund der Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 treffen. Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich absehbar weiter zuspitzen werde, hatte der Senat keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sachsen verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. Die dabei angeordnete Schließung von Reisebüros sei voraussichtlich nicht unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe Hygieneschutzmaßnahmen und die Anwendung der 2G-Regel nicht als milderes Mittel vorsehen müssen, weil diese die mit der Corona-Notfall-Verordnung bezweckte Kontaktreduzierung weder in Reisebüros noch während der An- und Abreise zu diesen nicht ebenso effektiv realisieren könnten. Auch sei es Reisebüros im Interesse des Lebens- und Gesundheitsschutzes für einen beschränkten Zeitraum zumutbar, ihre Dienste allein mittels Fernkommunikationsmitteln, die auch eine persönliche Beratung der Kunden ermöglichten, zu erbringen.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.