Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 29.11.2021 zum Aktenzeichen 5 K 624/19 mehrere Fragen des Europarechts dem EuGH zur Klärung vorgelegt.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 03.12.2021 ergibt sich:
Es handelt sich um Fragen zur Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) –, die sich in dem Klageverfahren der Stadt Frankfurt (Oder) und der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH gegen den Planfeststellungsbeschluss des Präsidenten des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe stellen.
Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Flutung des durch den 2015 eingestellten Tagebau Cottbus-Nord hinterlassenen Restloches und schließt die Ausleitung des Seewassers ein.
Die Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH nutzt auf Grund einer Erlaubnis aus dem Jahre 2002 das Spreewasser, um das am Wasserwerk Briesen mengenmäßig nicht ausreichende Grundwasser zu vermehren und gewinnt dadurch indirekt ihr Trinkwasser aus der Spree. Das aus der Spree entnommene Wasser wird über ein Versickerungsbecken in ca. 50 Tagen in den Grundwasserleiter infiltriert, was auf die Sulfatkonzentration ohne Einfluss bleibt. Das mit Spreewasser angereicherte Grundwasser wird dann über einen Filterbrunnen (die Zentralerfassung) als Rohwasser in das Wasserwerk gefördert.
Die Stadt Frankfurt (Oder) und ihre Wasserwerke haben geltend gemacht, dass mit dem Ostsee ein zusätzlicher Emittent in das Einzugsgebiet der Spree eingegliedert und damit die ohnehin kritische Konzentration an Sulfat im Spreewasser steigen werde. Der Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Planfeststellungsbehörde und die beigeladene Lausitz Energie Bergbau AG als Vorhabenträgerin verteidigten den Planfestellungsbeschluss mit dem Hinweis darauf, dass die Ausleitung aus dem Ostsee nur einen geringen Einfluss auf die Sulfatkonzentration in der Spree haben könne und sich die Situation insgesamt dadurch bessern werde, dass die Sümpfung des dem Ostsee zuströmenden Grundwassers sukzessive eingestellt werde. Das Sümpfungswasser sei besonders sulfatbelastet.
Die 5. Kammer hält einen Verstoß gegen das EU-Recht, namentlich die Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2000, deshalb für möglich, weil eine gutachterliche Untersuchung konkreter Auswirkungen der Ausleitung aus dem Ostsee auf die Trinkwassergewinnung in Briesen im Planfeststellungsverfahren unterblieb. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sollen in dem nunmehr eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geklärt werden.
Der Vorlagebeschluss vom 29. November 2021 ist unanfechtbar.