Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 18.10.2021 zum Aktenzeichen 7 K 3231/20 die Klage eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen die Stadt Heidelberg abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 02.12.2021 ergibt sich:
Der Kläger studiert an der Universität Heidelberg und ist seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Heidelberg. Im Jahr 2020 wandte er sich an die Stadt und beantragte eine Geldentschädigung für seine Einsatzzeiten in den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von rund 2.500 Euro. Die Stadt lehnte dies ab, da Studierende nach der Feuerwehrsatzung der Stadt aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten ausgenommen seien.
Mit der Klage zum Verwaltungsgericht verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er berief sich hierzu auf eine Vorschrift des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (§ 16 Abs. 1 FwG), die neben der Entschädigung des Verdienstausfalls für berufstätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch eine nach der Einsatzzeit bemessene Entschädigung für Mitglieder vorsieht, die keinen Verdienst haben und einen Haushalt führen. Diese Voraussetzungen träfen auch auf Studierende zu. Sofern die Feuerwehrsatzung der Stadt eine Einschränkung auf Personen vorsehe, deren Haupttätigkeit das Besorgen des Haushalts sei, sei dies mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vereinbar, da es keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gebe. Eine besondere Wertschätzung der alleinigen Haushaltsführung widerspreche dem Zweck der Entschädigung, einen Nachteil durch die ehrenamtliche Tätigkeit auszugleichen.
Die zuständige 7. Kammer des VG Karlsruhe ist dem in ihrem Urteil nicht gefolgt.
Zwar lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 16 Abs. 1 FwG eindeutig entnehmen, ob die Entschädigung auf solche Mitglieder beschränkt sein solle, die als Haupttätigkeit einen Haushalt führten. Jedoch zeige die Geschichte der Gesetzgebung, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt habe. Denn im Lauf der Beratungen im Landtag zur Einführung der Entschädigungsvorschrift in die Gemeindeordnung, der § 16 Abs. 1 FwG nachgebildet sei, sei der Gesetzgeber von einer weiten Formulierung, die Studierende eingeschlossen hätte, abgerückt. Dieses Verständnis sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Personen, die den Haushalt in Haupttätigkeit führten, leisteten einen der Erwerbstätigkeit gleichstehenden Beitrag zur Existenzsicherung der Familie oder Lebensgemeinschaft des Haushalts. Dies treffe auf Studierende, die ihren Haushalt neben dem Studium führten, nicht zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können.