Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 28. Februar 2019 zum Aktenzeichen 7 C 23.17 entschieden, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewähren muss.
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Journalisten bei Auskunftsansprüchen gegen staatliche Behörden und Einrichtungen.