Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschlüssen vom 25.11.2021 zu den Aktenzeichen 1 L 928/21.KO und 1 L 927/21.KO entschieden, dass ein privater Grundstückseigentümer sowie die Ortsgemeinde Heiligenroth mit ihren gestellten Eilanträgen gegen die Baugenehmigung für einen Einkaufsmarkt scheitern.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 37/2021 vom 01.12.2021 ergibt sich:
Die Beigeladene beabsichtigt, in der Nähe des Factory Outlet Centers in Montabaur einen Einkaufsmarkt bestehend aus zwei Supermarktfilialen nebst Gastronomie-angebot zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmannshausen“ in der Fassung der 1. Änderung. Der Westerwald-kreis genehmigte das Vorhaben. Hiergegen erhoben ein Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde Heiligenroth jeweils Widerspruch und beantragten zusätzlich beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Grundstückseigentümer berief sich darauf, das Vorhaben sei für ihn unzumutbar. Die Ortsgemeinde machte geltend, das Vorhaben beeinträchtige in ihrem Gebiet gelegene Märkte. Zudem verstoße der der Genehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan gegen das bauplanungsrechtliche Gebot, dass Kommunen auf Planungen benachbarter Gemeinde Rücksicht nehmen und die Planungen aufeinander abgestimmt sein müssten.
Beide Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung, so die Koblenzer Richter, habe die Vollziehung der Baugenehmigung Vorrang vor den Interessen der Antragsteller. Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergebe, dass die Baugenehmigung wohl keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletze, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan offensichtlich fehlerhaft sei. Von daher müsse in den vorliegenden Eilverfahren angesichts der Komplexität der sich bei seiner Überprüfung ergebenden Fragen von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden. Außerdem setze eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abstimmungsgebotes voraus, dass das Vorhaben unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Heiligenroth haben müsse. Hierfür bestünden angesichts einer vorliegenden Auswirkungsanalyse aber keine Anhaltspunkte. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Das im Rahmen des Bauleitverfahrens eingeholte Verkehrsgutachten lasse nicht den Schluss zu, die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks des privaten Antrag-stellers sei erheblich beeinträchtigt. Zudem habe dieser ausweislich der Stellungnahme eines Lärmsachverständigen auch nicht mit unzumutbarem Lärm zu rechnen.
Aber selbst wenn man davon ausginge, es sei offen, ob die Antragsteller mit ihren Widersprüchen Erfolg haben würden, wäre ihren Anträgen nicht stattzugeben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Bauherr nach Erhalt der Genehmigung bauen dürfe. Darüber hinaus würden die von den Antragstellern geltend gemachten Belastungen erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Einkaufsmarkts eintreten. Demgegenüber drohten der Beigeladenen im Falle eines vorübergehenden Baustopps ein Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum sowie Vermögensschäden.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.