Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 30.11.2021 zum Aktenzeichen 1 B 1574/21 die Beschwerde eines Mitbewerbers um die Stelle des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 27/2021 vom 01.12.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof, der ausgewählte Bewerber Ministerialdirigent im Hessischen Ministerium der Justiz.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die getroffene Auswahlentscheidung sei nicht fehlerhaft. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des ausgewählten Bewerbers wiesen keine Mängel auf, die einen Qualifikationsvergleich zwischen beiden Bewerbern auf ihrer Grundlage ausschlössen. Es begegne keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Hessische Ministerin der Justiz im Wege der sogenannten Ausschärfung der gleichrangigen Gesamturteile einen Qualifikationsvorsprung des ausgewählten Bewerbers angenommen habe. Ausschärfung bedeutet, dass die Aussagekraft der Gesamturteile anhand der Einzelbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen genauer bestimmt wird. Die hilfsweise Auswahlerwägung, wonach der ausgewählte Bewerber bei einem unterstellten Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen als besser geeignet anzusehen sei, weil er als ehemaliger Oberstaatsanwalt und ständiger Vertreter eines Generalstaatsanwalts über eine dann ausschlaggebende Vorerfahrung verfüge, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.